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§ 1 Name und Sitz

Der Club führt den Namen „ Kipp & Co“. Er hat den Sitz in Sevelten. Vereinslokal ist der Dorfkrug Sevelten.

§ 2 Zwecke und Ziele

1. Der Club verfolgt gesellige und gemeinnützige Ziele in allen Bereichen des Lebens.
2. Der Club pflegt insbesondere allseitige Kameradschaft innerhalb seines Bereiches durch regelmäßige Zusammenkunft und gesellige Veranstaltungen.

§ 3 Mitglieder

Ordentliche Mitglieder des Clubs können nur männliche Personen über 21 Jahre sein. Zu Ehrenmitgliedern kann der Club Mitglieder ernennen, die mindestens 60 Jahre alt sind, oder sich besondere Verdienste um den Club erworben haben. Ehremitglieder besitzen die gleichen Rechte wie Ordentliche Mitglieder. Sie sind allerdings vom Beitrag befreit.

§ 4 Aufnahme

1. Aufnahme in den Club muss bei diesem nicht besonders beantragt werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Aufnahme.
2. Im Falle der Ablehnung brauchen die Gründe der Ablehnung nicht bekannt gegeben werden.

§ 5 Beiträge

Der Club erhebt zur Bestreitung seiner Auslagen von den Mitgliedern angemessene Beiträge.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Beendigung der Mitgliedschaft kann zu jeder Zeit erfolgen. Es bedarf keiner
Schriftform.
2. Ein Mitglied kann aus der Mitgliedschaft des Clubs ausgeschlossen werden, wenn 50 % der ordentlichen Mitglieder einer Versammlung dafür sind.
a) Das Mitglied drei Monate nach der Generalversammlung den fälligen Jahresbeitrag noch nicht bezahlt hat.
b) Ein Mitglied nicht mindestens an fünf Versammlungen oder fünf Veranstaltungen teilgenommen hat und es darauf hin vom Vorstand ermahnt wurde und im folgenden Jahr keine Besserung erfolgt ist.

§ 7 Leitung

Die Organe des Clubs sind, die Generalversammlung der Vorstand - 2 -

§ 8 Die Generalversammlung

1. Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Clubs. Sie findet einmal jährlich statt. Alle Mitglieder und Ehrenmitglieder sind mindestens zwei Wochen vorher einzuladen.
2. Die Tagesordnung muß mindestens folgende Punkte enthalten: Feststellung der Stimmliste, Bericht des Schriftführers über das verlaufende Jahr, Bericht des Kassenführers, Bericht der Kassenprüfer, Entlastung des Vorstandes, Wahlen, Anträge, Verschiedenes.
3. In der Generalversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Stimmübertragung ist unzulässig.
4. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Stimmberechtigten beschlussfähig; es entscheidet regelmäßig mit einfacher Mehrheit. Stimmgleichheit gilt als Ablehnung. Zweidrittel Mehrheit ist erforderlich bei Beschlüssen
- über Satzungsänderungen
- über Anträge auf Abberufung des Vorstandes oder eines Vorstandsmitgliedes
- über Auflösung des Clubs.
5. Die Wahlen können in geheimer Abstimmung oder durch Handzeichen erfolgen. Geheime Abstimmung muß erfolgen, wenn auch nur ein Stimmberechtigtes Mitglied eine solche verlangt.
6. Anträge für die Generalversammlung des Clubs können von jedem ordentlichen Mitglied gestellt werden.
7. Außerordentliche Generalversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen.auf Antrag von mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder des Club sauf Annordnung des gesamten Vorstandes.
8. Über die Verhandlung und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen, aus der mindestens die gefassten Beschlüsse hervorgehen müssen. Das Protokoll muß von einem Vorstandsmitglied unterzeichnet werden.

§ 9 Der Vorstand

Der Vorstand setzt sich zusammen aus: dem ersten Vorsitzenden zweiten Vorsitzenden (Stellvertreter des ersten Vorsitzenden)dem Schriftführer dem Kassenführer Ein Teil vom Vorstand wird in jeder Generalversammlung gewählt. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre.
Der Vorstand vertritt den Club in allen Angelegenheiten nach den Beschlüssen und Weisungen der Mitgliederversammlung und unter Einhaltung der Satzung.
Sämtliche Ämter sind Ehrenämter.

§ 10 Rechnungsprüfer

Zur Prüfung der Finanzverwahrung können ein oder zwei Rechnungsführer gewählt werden. Der oder die Rechnungsführer werden durch die Generalversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Sie dürfen kein Amt im Vorstand bekleiden. Sie haben mindestens einmal im Jahr vor der Generalversammlung Buchführung und Kasse zu prüfen und der Generalversammlung Bericht zu erstatten.

§ 11 Satzungsänderung

Anträge auf Satzungsänderungen müssen 14 Tage vor der Generalversammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Sie werden vom Vorstand geprüft und der Generalversammlung vorgelegt. Diese entscheidet mit Zweidrittelmehrheit. Ein so gefasster Beschluss wird sofort wirksam.

§ 15 Auflösung

Die Auflösung des Clubs kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheit der Stimmen erfolgen. Im Falle der Auflösung ernennt die Generalversammlung die Liequidatoren. Über den Verbleib des Restvermögens wird in der Auflösungsversammlung entschieden.


Sevelten den 01.04 2006

 

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